Oberstaatsanwalt

[296] Oberstaatsanwalt, in Preußen, Bayern und andern deutschen Staaten Amtstitel des ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten, in Sachsen des ersten Staatsanwalts bei den Landgerichten, während hier der erste Staatsanwalt beim Oberlandesgericht Generalstaatsanwalt heißt.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 296.
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