[748] Staatsanwaltschaft, staatliche Behörde zur Wahrung des öffentlichen Interesses bei der Rechtspflege und bes. behufs der Betreibung der öffentlichen Anklage wegen strafbarer Handlungen. Nach der Deutschen Strafprozeßordnung hat die S. auch die Strafvollstreckung (§ 483); die übrigen Funktionen sind in den §§ 158 fg., 338 fg., 416 fg. der Strafprozeßordnung, sowie Titel X (§§ 142-153) des Gerichtsverfassungsgesetzes enthalten. Dem deutschen Staatsanwalt entspricht in Frankreich der Generalprokurator (s.d.), in England der Attorney General (s. Attorney). – Vgl. Holtzendorff (1865), Otto (1899), von Marck (2. Aufl. 1902).