[316] Ordonnánz (frz., »Verordnung«), in Frankreich vor 1789 und 1814-30 Bezeichnung aller Erlasse des Königs, besaßen die Eigenschaft von Gesetzen. – O. heißen auch die prozeßleitenden Dekrete der Gerichtshöfe, bes. in Strafsachen; beim Militär die Vorschriften für die einzelnen Dienstzweige; ferner Unteroffiziere, Gemeine sowie Offiziere (Ordonnanzoffiziere), die vorübergehend den Truppenführern zur Übermittlung von Befehlen zugeteilt werden; ebenso die zu Dienstverrichtungen abkommandierten Mannschaften (z.B. Küchen-O.); als Ordonnanzreiter oder Meldereiter dienen die Jäger zu Pferde (s.d.). Ordonnanzmäßig, s.v.w. vorschriftsmäßig, daher z.B. Ordonnanzwaffen, Ordonnanzanzug.