Plünderung

[423] Plünderung begeht nach §§ 129 fg. des Deutschen Militärstrafgesetzbuchs, wer im Felde unter Benutzung des Kriegsschreckens oder unter Mißbrauch seiner militär. Überlegenheit 1) in der Absicht rechtswidriger Zueignung eine Sache der Landeseinwohner offen wegnimmt oder denselben abnötigt, oder 2) unbefugt Kriegsschatzungen und Zwangslieferungen erhebt oder das Maß der von ihm vorzunehmenden Requisitionen überschreitet, wenn dies des eigenen Vorteils wegen geschieht; Strafe: Gefängnis bis zu 5 Jahren, bei Gewalttätigkeit gegen eine Person Zuchthaus bis 10 Jahre. Als P. ist es nicht anzusehen, wenn sich die Aneignung nur auf Lebensmittel, Heilmittel, Bekleidungsgegenstände, Freuerungsmittel, Furage oder Transportmittel erstreckt und nicht außer Verhältnis zu dem vorhandenen Bedürfnis steht.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 423.
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