Prozeßfähigkeit

[464] Prozeßfähigkeit, im Zivilprozeß die Fähigkeit, selbständig vor Gericht als Partei zu handeln, selbst prozessuale Handlungen mit Wirksamkeit vorzunehmen. Nach der Deutschen Zivilprozeßordnung hat P. eine physische Person soweit, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 464.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika