[464]Prozeßeinrede, die Geltendmachung einer Tatsache, welche sich gegen die formellen Voraussetzungen des Prozesses richtet, z.B. die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts, der Unzulässigkeit des Rechtswegs, der mangelnden Prozeßfähigkeit u.a.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 464.