[500]Rechtsstaat, ein auf der Basis des Rechts gegründetes Staatswesen, dessen Zweck sich auf den Rechtsschutz beschränkt, im Gegensatz zum Polizeistaat (s.d.).
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 500.