[500]Rechtsstand, der auf das Recht gegründete Zustand, im Gegensatz zum bloßen Besitzstand. Letzterer geht durch gewisse gesetzliche Bedingungen (Verjährung) in den R. über.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 500.