[521]Retourrechnung, im Wechselrecht die Berechnung der Regreßsumme (s. Regress) bei einem wegen Nichtzahlung zurückkehrenden Wechsel, oft erhoben durch einen Retourwechsel (s. Wechsel).
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 521.