[583]Sachbeschädigung, vorsätzliche und rechtswidrige Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache, nach dem DeutschenStrafgesetzbuch (§ 303) auf Antrag des Verletzten mit Geld oder Gefängnis bis zu 2 Jahren bestraft.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 583.