Sachbeschädigung

[364] Sachbeschädigung (Beschädigung fremden Eigentums), im allgemeinen jede widerrechtliche Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache. Abgesehen von der privatrechtlichen Erstattungspflicht, kann eine S. auch kriminell strafbar sein, nämlich dann, wenn sie vorsätzlich und rechtswidrig erfolgte. Das deutsche Strafgesetzbuch (§ 303 ff.) läßt in solchem Fall auf Antrag des Verletzten Geldstrafe bis zu 1000 Mk. oder Gefängnisstrafe von einem Tage bis zu zwei Jahren eintreten (einfache S.). Vorausgesetzt ist dabei eine die Brauchbarkeit der Sache beeinträchtigende oder aufhebende Verletzung der Sachsubstanz. Gebrauchsentziehung (z. B.: A. wirft die goldene Uhr des B. in die See) genügt nicht. Bestimmungsgemäßer Verbrauch (A. trinkt den Wein des B. aus) ist nicht S., sondern Aneignung. Beschädigung eines Sachganzen (z. B. Auseinanderwerfen des druckfertigen Satzes) erscheint als S., auch wenn die einzelnen Teile unverletzt bleiben. Als Straferhöhungsgrund (qualifizierte S.) erscheint es, wenn das Vergehen an Gegenständen der Verehrung einer im Staate befindlichen Religionsgesellschaft oder an Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder an Grabmälern, an Gegenständen der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, die in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder an Gegenständen, die zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, begangen wird (Gefängnisstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 1500 Mk.). In solchen Fällen bedarf es keines besondern Strafantrags. Handelt es sich dabei um die gänzliche oder teilweise Zerstörung eines fremden Gebäudes oder Schiffes, einer gebauten Straße, einer Eisenbahn oder eines andern fremden Bauwerkes, so muß stets auf Gefängnis, und zwar nicht unter einem Monat, erkannt werden. Sachbeschädigungen endlich, die mit einer gemeinsamen Gefahr für fremdes Eigentum und fremdes Menschenleben verbunden sind, werden als selbständige gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen behandelt; so namentlich die Brandstiftung, die Beschädigung von Eisenbahnanlagen, die mit einer Gefahr für den Transport verbunden sind, u. dgl. Vgl. auch Haftpflicht und Notstand. Das österreichische Strafgesetzbuch (§ 85 ff., 318,468) berücksichtigt außerdem noch die Höhe des zugefügten Schadens, indem es Sachbeschädigungen, bei denen der Schade 25 Gulden nicht übersteigt, nur als Übertretungen bestraft.[364]

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 17. Leipzig 1909, S. 364-365.
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