[587] Sachverständige, Experten, durch ihren Beruf zur Begutachtung und Beantwortung bestimmter Fragen geeignete und bewanderte Personen, bes. im gerichtlichen Verfahren von Bedeutung (Deutsche Zivilprozeßordn. §§ 402 fg., Strafprozeßordn. §§ 72 fg.). Das wissentlich falsche Gutachten eines vereidigten S. wird als Meineid bestraft (Strafgesetzb. § 154 fg). Sachverständigenkammern werden nach Gesetz vom 19. Juni 1901 über das Urheberrecht gebildet zur gerichtlichen Begutachtung von literar., musikal., künstlerischen etc. Erzeugnissen in bezug auf Nachdruck etc.