[159] Meineid, eidliche Versicherung einer dem Schwörenden als unwahr bekannten Tatsache; nach dem Deutschen Strafgesetzbuch (§ 153 fg.) mit Zuchthaus bis zu 10 J. und Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, fahrlässiger M. mit Gefängnis bis zu 1 J. bestraft.