Scheidemünze

[625] Scheidemünze, im Gegensatze zu dem eigentlichen Währungs- oder Kurantgeld diejenigen Münzen, welche nur zu Zahlungen im Kleinverkehr dienen und deshalb nur bis zu einem bestimmten Betrage (in Deutschland Silbermünzen bis zu 20 M, Nickel- und Kupfermünzen bis zu 1 M) als gesetzliches Zahlungsmittel genommen werden müssen. Sie haben in der Regel einen höhern Nennwert als ihnen nach ihrem Metallgehalt zukommt.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 625.
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