[630] Schiffahrtsverträge, Verträge zwischen zwei Staaten zur Erleichterung der wechselseitigen Schiffahrt durch Beseitigung von Abgaben und Formalitäten, auch Ermäßigung von Zöllen. Über die Handels- und S. des Deutschen Reichs s. Beilage: ⇒ Staatsverträge.