Schiffahrtsverträge

[770] Schiffahrtsverträge, Verträge, die Staaten zur Erlangung gewisser gegenseitiger Bedingungen für ihre Schiffahrt, Erleichterung der dieselbe beschwerenden Abgaben und Förmlichkeiten etc. untereinander abschließen. Dahin gehören auch die zwischen dem Deutschen Reich und verschiedenen andern Staaten getroffenen Vereinbarungen wegen gegenseitiger Anerkennung der Schiffsvermessung (s. d.). Das Deutsche Reich hat zahlreiche S., vielfach auch zugleich Freundschafts-, Konsular- und Handelsverträge (s. d.) abgeschlossen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 17. Leipzig 1909, S. 770.
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