[655] Schriftvergleichung (Comparatĭo litterārum), im Prozeß die zum Zwecke des Beweises vorzunehmende Vergleichung [655] der Schrift einer Urkunde, deren Echtheit oder Unechtheit bewiesen werden soll, mit der Schrift von Urkunden, welche anerkannter- oder erwiesenermaßen von dem angeblichen Aussteller der strittigen Urkunde herrühren. (Deutsche Zivilprozeßordnung §§ 441 und 442; Strafprozeßordnung § 93.)