[657]Schuldschein, Schuldverschreibung, das schriftliche Bekenntnis einer (sowohl eigenen als fremden) Schuld zur eigenen Vertretung, steht im Eigentum des Gläubigers (Bürgerl. Gesetzb. § 952) und ist bei Zahlung auf Verlangen zurückzugeben.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 657.