[60] Schuldschein (Schuldbrief), eine über Entstehung und Anerkennung eines Schuldverhältnisses vom Schuldner selbst ausgestellte Urkunde. Nach § 952 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der Gläubiger stets Eigentümer des Schuldscheins, im Falle der Zahlung hat er jedoch neben der Quittung (s. d.) auch den S. an den Schuldner zurückzugeben oder, falls er hierzu nicht in der Lage, ein öffentlich beglaubigtes Anerkenntnis über das Erlöschen der Schuld abzugeben; hat jedoch ein Dritter ein Recht auf die dem S. zugrunde liegende Forderung (z. B. Pfandrecht, Nießbrauch), so erstreckt sich dies auch auf den S. Die Kosten dieses Anerkenntnisses hat der Gläubiger zu tragen (§ 371 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Der Besitz des Schuldscheins gilt so lange als Beweis für die darin bekundete Schuld, bis der Schuldner den Gegenbeweis geliefert hat, daß die Schuld bereits bezahlt oder der S. erschlichen, gefälscht, zum Scherz ausgestellt wurde etc. Eine bestimmte Form und Inhalt ist für den S. nicht vorgeschrieben. In Österreich gilt gleiches, nur bedürfen Schuldscheine, die Ehegatten einander ausstellen, der notariellen Form, außerdem ist bei Gelddarlehen die Gattung des Geldes sowie alle auf die Zahlung der Schuld samt Zinsen sich beziehenden Bedingungen genau anzugeben. Ist der S. zu Verlust gegangen, so ist auf Wunsch des Schuldners das Amortisationsverfahren (s. Aufgebotsverfahren) durchzuführen.