Eigentum

[487] Eigentum (Dominĭum), oberste rechtliche Herrschaft einer Person über eine körperliche Sache, im Gegensatz zum Besitz (s.d.); nach dem Deutschen Bürgerl. Gesetzbuch das Recht, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen. Eigentumserwerb findet statt durch Erbschaft, ferner durch Übergabe (bei Grundstücken verbunden mit Eintragung ins Grundbuch), durch Ersitzung, Okkupation, Alluvion (s.d.), Konfiskation, Zuschlag bei der Zwangsversteigerung, bei beweglichen Sachen auch durch Verarbeitung, Vermischung, Verbindung. (S. auch Miteigentum, Geistiges Eigentum.) – Vgl. Felix (1883-99), Randa (1893), Godwin (1904).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 487.
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