[686]Selbstschuldner oder Selbstzahler, der Bürge, von dem der Gläubiger ohne Vorausklage gegen den Hauptschuldner bei Verfall der Schuld sofort Zahlung fordern darf (Bürgerl. Gesetzb. § 773).
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 686.