[748] Staatsrat, vom Staatshaupt berufener Rat, in welchem die Staatsangelegenheiten vorbereitet und die Grundsätze für deren Behandlung festgestellt werden, hat in konstitutionellen Staaten nur noch vorberatende Bedeutung (in Preußen durch Erlaß vom 11. Juni 1884 reaktiviert); auch persönlicher Titel.