[810] Staatsrat, Kollegium zur Begutachtung der wichtigsten Staatsangelegenheiten. Durch das Vertrauen des Fürsten aus hochgestellten und erfahrenen Personen berufen, hat der S. die Aufgabe, Einheit in die Maßregeln der Verwaltung zu bringen und demnach teils die Organisation der Staatsverwaltung im ganzen, teils die Grundlagen der Gesetzgebung zu beraten. Die größte Bedeutung hat der S. (conseil d'Etat) in Frankreich seit Napoleon I. erlangt, wo er neben der beratenden Tätigkeit auch eine wichtige richterliche Tätigkeit in Verwaltungsrechtssachen (contentieux administratif) ausübt. In Preußen (Verordnung vom 27. Okt. 1810, 20. März 1817 und 6. Jan. 1848) war der S. bis 1848 eine wichtige Einrichtung. deren Bedeutung jedoch mit der Entwickelung des Konstitutionalismus nahezu aufhörte. Wiederbelebungsversuche, die 1852 und 1883 gemacht wurden, hatten keinen nennenswerten Erfolg. Der preußische S. besteht aus den Prinzen des königlichen Hauses, sobald sie das 18. Lebensjahr erreicht haben, dem Präsidenten des Staatsministeriums, den Feldmarschällen, den aktiven Staatsministern, dem Chefpräsidenten der Oberrechnungskammer, dem Geheimen Kabinettsrat und dem Chef des Militärkabinetts. Ferner haben die kommandierenden Generale und die Oberpräsidenten, wenn sie in Berlin anwesend sind, Sitz und Stimme im S. Dazu kommen dann diejenigen Staatsdiener, die aus besonderm königlichen Vertrauen in den S. berufen sind. Auch in Bayern, Elsaß-Lothringen, Sachsen und Württemberg besteht ein S. In Japan ist hierfür die Bezeichnung »der große Rat« eingeführt. Vgl. Sailer, Der preußische S. (2. Aufl., Berl. 1884). In der absoluten Monarchie, insbes. in Rußland, ist der S. (in Rußland »Reichsrat«) eine Art Ersatz der Volksvertretung. In manchen Staaten ist S. auch Titel für höhere Staatsbeamte, namentlich für Vorstände von Ministerialabteilungen, in Rußland auch für verdiente Gelehrte.