[777] Straßenrecht, s. Wegeordnungen. S. auf See, die zur Verhütung von Schiffskollisionen durch internationale Vereinbarung festgesetzten Regeln für das Ausweichen der Schiffe auf See, im Deutschen Reiche in der Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens von Schiffen auf See vom 9. Mai 1897 zusammengefaßt. Dampfer müssen Segelschiffen ausweichen, im allgemeinen wird nach rechts ausgewichen. Das Segelschiff, das den Wind günstiger hat, weicht dem andern aus. Nachts müssen zur Kenntlichmachung der gegenseitigen Lage der Schiffe Positionslaternen (s.d.) geführt werden, bei Nebel Nebelsignale von Dampfern mit der Dampfpfeife oder Sirene, von Seglern mit dem Nebelhorn gegeben werden, vor Anker mit der Schiffsglocke.