[811] Taubheit (Surdĭtas), die Unfähigkeit, Gehörseindrücke zu empfinden, wird herbeigeführt durch verschiedene Krankheiten des Gehörorgans, die im Gehörgange, Trommelfell, Mittelohr, innern Ohr, Hörnervenstamm oder in den Gehirnpartien, von denen der Hörnerv entspringt, ihren Sitz haben. Die unvollständige T. (Schwerhörigkeit) ist teils heilbar, teils durch geeignete Hörmaschinen (s.d.) zu mindern, die vollständige T. ist unheilbar; sie ist selten und, wenn angeboren, mit Stummheit (Taubstummheit) verbunden. Nach dem Gerichtsverfassungsgesetz § 188 ist bei mündlicher Verhandlung mit tauben oder stummen Personen eine Person als Dolmetscher zuzuziehen; in Strafsachen ihnen ein Verteidiger zu bestellen.