[813]Tausch, die Veräußerung einer Sache gegen Empfang einer andern; rechtlich beurteilt wird er nach den Bestimmungen über den Kaufvertrag (Bürgerl. Gesetzb. § 515).
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 813.