[301] Tausch (Permutatio), der wesentlich zweiseitige Vertrag, bei welchem der eine Contrahent dem anderen eine individuell bestimmte Sache zum Eigenthum überläßt u. dafür von dem Letzteren wiederum einen individuell bestimmten Gegenstand, nicht baares Geld, gleichfalls zum Eigenthum empfängt. Nach Römischem Rechte gehörte der T. zu den unbenannten Realcontracten (s.u. Contract A) c), welche erst durch Hingabe des einen der vertauschten Objecte zur Perfection gelangten. Nach heutigem Rechte entsteht auch hierbei schon durch bloße Übereinkunft eine vollkommene wirksame gegenseitige Obligation. Die Verflichtungen der Contrahenten unter einander sind im Allgemeinen die nämlichen, wie bei einem Kaufcontract; bes. finden dabei die Regeln über Eviction (s.d.) u. Gewähr heimlicher Mängel (s.u. Fehler 4) auch analoge Anwendung. Tauschhandel, die Art des Handels, bei welchem für die gelieferten Waaren nicht Geld, sondern andere Waaren als Bezahlung gegeben werden, s.u. Handel S. 930.
Meyers-1905: Tausch [2] · Tausch [1]
Pierer-1857: Tausch [2]