[820] Termīngeschäfte, im weitern Sinne s.v.w. Zeitgeschäfte oder Lieferungsgeschäfte; im engern Sinne diejenige Art des Zeitgeschäfts, welche sich in ganz bestimmten, durch Börsenusance geregelten Formen abwickelt (Börsen-T.). Nach dem Deutschen Börsengesetz vom 22. Juni 1896 können nur Personen, die in das Börsenregister eingetragen sind, gültige Börsen-T. abschließen, Aufträge hierzu erteilen oder übernehmen.