[834] Thronfolge, der Eintritt des Regierungsnachfolgers (Thronfolgers) in die Hoheitsrechte des bisherigen Monarchen, der Erwerb der Staatshaupteigenschaft. Die Bestimmungen über das Recht der T. sind in den Verfassungsurkunden der Einzelstaaten enthalten; die Thronfolgeordnung ist in Deutschland jetzt überall die Primogenitur (s.d. und Salisches Gesetz).