[858]Trauerjahr, in der Rechtssprache die Frist, innerhalb deren eine Witwe nicht wieder heiraten darf; nach dem Deutschen Bürgerl. Gesetzb. § 1313 beträgt die Wartezeit zehn Monate, es sei denn, daß die Frau inzwischen geboren hat.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 858.