Witwe

[994] Witwe, Ehefrau nach dem Tode des Ehemannes, behält in der Regel Namen, Rang, Gerichtsstand und Heimatsrecht (Unterstützungswohnsitz) ihres verstorbenen Mannes bis zu ihrer Wiederverheiratung, die ihr nach dem Deutschen Bürgerl. Gesetzb. § 1313 nach Ablauf des 10. Monats seit Beendigung der frühern Ehe gestattet ist. Die bis zu diesem Zeitpunkt nach des Mannes Tode geborenen Kinder (Posthumi) gelten für eheliche. Das Erbrecht der W. ist in §§ 1931 fg. geordnet. (S. auch Wittum und Leibgedinge.)

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 994.
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