[892] Untersuchungshaft, die auf richterlichen Befehl eintretende Haft des einer verbrecherischen Handlung Verdächtigten, ist nur zulässig, wenn dringende Verdachtsgründe vorliegen und der Angeschuldigte der Flucht verdächtig oder Kollusionsgefahr vorhanden ist. Gegen Sicherheitsleistung kann der wegen Verdachts der Flucht Verhaftete auf freien Fuß gesetzt werden. – Vgl. Hetzel (1900).