[895]Urkundenprozeß, summarisches Verfahren, das bei sofort urkundlich nachgewiesenen Forderungen des Gläubigers die Verteidigung des Beklagten gewissen Beschränkungen unterwirft (Deutsche Zivilprozeßordn. §§ 592-601).
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 895.