[895] Urkundenverbrechen, außer der Urkundenfälschung (s.d.) die Vernichtung, Beschädigung oder Unterdrückung einer fremden Urkunde (nach Deutschem Strafgesetzb. § 274 Strafe: Gefängnis bis zu 5 J.), die Grenzfälschung (s.d.), die Fälschung von Stempeln, Post- und Telegraphenwertzeichen (§ 275, Strafe: Gefängnis nicht unter 3 Monaten), die Fälschung von ärztlichen Zeugnissen (§§ 277-279, Gefängnis von 1 Monat bis 2 J.) und von Legitimationspapieren (Haft oder Geldstrafe bis 150 M).