[917] Verteidigung, s. Defension und Defensiv. – Im Strafprozeß ist jeder Beschuldigte berechtigt, sich einen oder mehrere Verteidiger zu nehmen; in den zur Zuständigkeit des Reichsgerichts in 1. Instanz und des Schwurgerichts gehörigen Sachen ist die V. notwendig, ferner dann, wenn der Angeklagte taub oder stumm oder noch nicht 16 J. alt ist. Fähig, zum Verteidiger gewählt zu werden, sind die bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwälte und die Rechtslehrer an deutschen Hochschulen, andere Personen nur mit Genehmigung des Gerichts. Fähig, vom Gericht als Verteidiger bestellt zu werden, sind die am Sitze des Gerichts wohnenden Rechtsanwälte, dann Justizbeamte, welche nicht Richter sind, und solche Rechtskundige, welche die erste Prüfung für den Justizdienst bestanden haben (§ 144).