[916]Verschwender, im Sinne des Privatrechts eine Person, welche durch Hang zu zwecklosen und unbesonnenen Ausgaben oder durch mutwillige Vernachlässigung ihr Vermögen der Zerrüttung aussetzt. Der V. kann entmündigt werden (s. Entmündigung).
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 916.