Versicherung an Eidesstaat

[916] Versicherung an Eidesstaat wird in manchen Fällen an Stelle des Eides abgenommen (z.B. den Verlobten von Standesbeamten, bei Steuerdeklarationen). Die wissentlich falsche Abgabe einer solchen V. a. E. ist mit Gefängnis von 1 Monat bis zu 3 J. bedroht (Reichsstrafgesetzb. § 156).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 916.
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