[936]Vorvermächtnis, s.v.w. Vorausvermächtnis (s.d.); auch ein Vermächtnis, bei welchem der Bedachte den vermachten Gegenstand nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt behalten darf, um ihn dann einem andern (Nachvermächtnisnehmer) zu übergeben.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 936.