Vorvermächtnis

[936] Vorvermächtnis, s.v.w. Vorausvermächtnis (s.d.); auch ein Vermächtnis, bei welchem der Bedachte den vermachten Gegenstand nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt behalten darf, um ihn dann einem andern (Nachvermächtnisnehmer) zu übergeben.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 936.
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