[956] Wasserrecht, der Inbegriff der Vorschriften über Benutzung und Unschädlichmachung des Wassers; dazu gehören außer dem Mühlen- und Flößereirecht die Vorschriften über Be- und Entwässerung der Grundstücke, auch das Deich- und Sielrecht. Der Staat nimmt als Ausfluß seines Hoheitsrecht (Wasserhoheit) gewisse öffentlich-rechtliche Befugnisse (Wasserregal) in Anspruch, wie das Recht auf Benutzung schiffbarer Flüsse zur Schifffahrt, Fischerei etc., und trifft im Interesse der Wasserbenutzung und des Wasserschutzes Maßregeln (Wasserpolizei); das privatrechtliche W. hat das Deutsche Bürgerl. Gesetzbuch (Einführungsges. Art. 66) der landesrechtlichen Regelung vorbehalten. Die Handhabung des W. geschieht teilweise durch die Wassergenossenschaften (s.d.).