[867] Wasserrecht, die Gesetze und Vollzugsverordnungen über Eigentum, Benutzung und Schutzvorkehrungen am Wasser.
Die Bestimmungen weichen in den verschiedenen Kulturstaaten sehr voneinander ab; sie umfassen im allgemeinen abgesehen von privatrechtlichen Verhältnissen die Benutzung und Unterhaltung der sogenannten öffentlichen Gewässer, die Fischerei und Flößerei, den Hochwasserschutz und die Schiffahrt auf Flüssen und Kanälen. Die moderne Rechtsauffassung drängt dahin, alle ständig fließenden Gewässer für öffentliche zu erklären, also zu dem schon vom römischen Recht eingenommenen Standpunkte, jedes Privateigentum an solchen Gewässern auszuschließen. Durchgeführt ist aber diese Auffassung bis jetzt in vollkommener Weise nirgends; ebensowenig ist der Tatsache, daß Quellen und Grundwasserströmungen integrierende Bestandteile der fließenden Wasserwelle und daß auch die Binnenseen fließende Gewässer sind, Rechnung getragen. Das Deutsche Reich hat nach Art. 65 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch das Wasserrecht den landesgesetzlichen Vorschriften der einzelnen Bundesstaaten überlassen; bis jetzt bestehen besondere, kodifizierte Wassergesetze in Baden [1], Bayern [2], Braunschweig [3], Elsaß-Lothringen [4], Hessen [5], Sachsen (Königreich) [6], Sachsen-Meiningen [7], Sachsen-Weimar [8], Württemberg [9]. Der im Königreich Preußen 1894 aufgestellte Entwurf ist bis jetzt noch nicht verabschiedet. In Oesterreich bestehen das Reichsgesetz vom 30. Mai 1869, betreffend die der Reichsgesetzgebung vorbehaltenen Bestimmungen des Wasserrechts, und daneben 17 Landesgesetze aus den Jahren 187075.
Literatur: [1] Badisches Wassergesetz vom 26. Juni 1899. [2] Gesetze vom 28. Mai 1852, die Benutzung des Wassers, die Bewässerungs- und Entwässerungsunternehmungen zum Zweck der Bodenkultur, den Uferschutz und den Schutz gegen Ueberschwemmungen betreffend. [867] [3] Wassergesetz vom 20. Juni 1876. [4] Gesetz vom 2. Juli 1891, betreffend Wasserbenutzung und Wasserschutz, vom 21. Juni 1865, betreffend Syndikatsgenossenschaften; vom 17. April 1899 (Ausführungsgesetz zum Bürgerl. Gesetzbuch). [5] Gesetze vom 14. Juni 1887, vom 30. Juli 1887 und vom 30. September 1899. [6] Gesetz vom 12. März 1909, Ausführ.-Verordnung vom 21. September 1909. [7] Gesetz vom 6. Mai 1872, die Benutzung und die Behandlung der Gewässer betreffend. [8] Gesetz vom 16. Februar 1854 und Gesetzesnachtrag vom 21. Mai 1872. [9] Wassergesetz vom 1. Dezember 1900. S.a. Strafrecht, S. 336.