[583] Fischerei, Fang der Fische mittels Angel (s. Angelfischerei), Leine (s. Leinenfischerei), Netz, Reusen etc. (s. Netzfischerei) in Meeren (Hochsee- und Küsten-F.) oder den Gewässern des Binnenlandes (Binnen-F.): Landseen, Flüssen (wilde F.), Kanälen und Teichen (zahme F.); zu letzterer ist nur der Eigentümer der betreffenden Gewässer berechtigt; im übrigen ist die F. entweder Eigentum des Staates oder der Gemeinde, oder kann von jedem ausgeübt werden, doch meist durch Festsetzung einer Schonzeit etc. landesgesetzlich geregelt. Zur Förderung der F. zahlreiche wissenschaftliche Kommissionen und Vereine, in Deutschland für die Binnen-F. der Deutsche Fischereiverein in Berlin mit zahlreichen Landes- und Provinzialvereinen, der Deutsche Seefischereiverein in Berlin, die Kommission zur wissenschaftlichen [583] Untersuchung der deutschen Meere in Kiel und die königl. preuß. Biolog. Anstalt auf Helgoland, welch letztere die »Wissenschaftlichen Meeresuntersuchungen« herausgeben. – Vgl. von Herl, »Fischereiwirtschaftslehre« (1898); Dittmer, »Deutsche See-F.« (1902); Skowronnek (1904).