[965] Weinsteuer, Unterart der Getränkesteuer, wird als Flächensteuer (nach der Größe der bebauten Fläche) oder als Moststeuer (von dem wirklichen Mostertrag) oder vom fertigen Wein (Versandsteuer, Einlagerungssteuer, Ohmgeld) und auf andere Weise erhoben. – Vgl. Kittel (1895).