Zeugnisverweigerung

[1022] Zeugnisverweigerung, die Weigerung, das von einer Behörde auf Grund des Gesetzes geforderte Zeugnis abzulegen. Bei unberechtigter Z. (s. Zeuge) kann der Richter, um das Zeugnis zu erzwingen (Zeugniszwang), Ungehorsamstrafen (Geld- oder Haftstrafe bis zu 6 Wochen) und Zwangsmaßregeln (Haft bis 6 Monate) anwenden.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 1022.
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