[1022] Zeugnisverweigerung, die Weigerung, das von einer Behörde auf Grund des Gesetzes geforderte Zeugnis abzulegen. Bei unberechtigter Z. (s. Zeuge) kann der Richter, um das Zeugnis zu erzwingen (Zeugniszwang), Ungehorsamstrafen (Geld- oder Haftstrafe bis zu 6 Wochen) und Zwangsmaßregeln (Haft bis 6 Monate) anwenden.