[215] Kreuzer, eine Scheidemünze von Silber oder Kupfer, 3 1/5 Pf. Conv. - G. In Kupfer hat man auch halbe und Viertelkreuzer. Die Kreuzer kommen erst 1490 vor, sie erhielten ihre[215] Benennung von dem darauf geprägten Kreuzeszeichen. Ihre jetzige Geltung ist nach dem jedesmaligen Münzfuße verschieden: 3 Kr. machen einen Kaisergroschen, 45 einen Batzen, 10 ein halbes Kopfstück (Zehner), 20 ein ganzes (Zwanziger), 60 einen Kaisergulden, 90 einen Thaler. Bei dem rhein. Münzfuße gilt der Kreuzer nur 21/3 Pf.