[455] Witthum, derjenige Besitz eines Mannes, welcher nach dessen Tode der Witwe gebührt. Bei den Römern erhielt die Witwe nur ihre Mitgift zurück und ausnahmsweise, wenn sie arm war, einen Zuschuß aus dem Nachlasse ihres Mannes. Bei den alten Deutschen wurde den Frauen, die in der Regel dem Manne nichts zubrachten, gleich bei der Heirath ein gewisses Leibgedinge von dem Vermögen des Mannes ausgesetzt. Nach englischem Rechte erhält die Witwe lebenslänglich als W. den 3. Theil aller erblichen Besitzungen, die der Mann hinterläßt. Nach deutschem Rechte haben die adeligen Witwen noch besondere Begünstigungen, wie z. B. im Holsteinschen die Haubenbandsgerechtigkeit, in Pommern das Gnadenjahr, in Mecklenburg die Hälfte des beweglichen Nachlasses etc.