Abt

[2] Abt, vom syrischen Worte abba, Vater, in die kirchlich-latein. Sprache aufgenommen und von da in alle europäischen Sprachen übergegangen, ahd. abbât, mhd. abbet, abbat, apt, abt, ist ein Name eines Klostervorstehers, neben manchen andern, wie presbyter, prior, guardian, praepositus (Propst), major; vgl. schon Vadian von dem Mönchsstand, deutsche hist. Schriften, I, 70, 18 ff. Da in der fränkischen und karolingischen Zeit alle Klöster des Abendlandes dem Benediktinerorden angehörten, gab es während dieser Zeit bloss Benediktineräbte; vom Amte des Abtes handelt Caput II der Benediktinerregel: qualis debeat esse abbas, in dessen St. Gallischer Interlinearversion (Hattemer, St. Gallische Denkmale, I, 36) der Name abbas unübersetzt geblieben oder durch fatar wiedergegeben worden ist. Die Benediktinerinnen hatten ihre Äbtissinnen. Das Recht der Abtwahl stand zwar gesetzlich den Mönchen des Klosters zu, kam aber selten wirklich zur Ausübung; in den königlichen Klöstern ernannte regelmässig der König den Abt. Häufig gelangte sogar Name, Würde und Einkommen eines Abtes durch königliche Belehnung in die Hand eines Laien, an dessen Statt dann regulierte Unteräbte, Dekane oder Prioren das Kloster leiteten. Als sich infolge der Klosterreform der Benediktinerorden in reformierte und nichtreformierte Klöster spaltete, behielten die reformierten den Namen Abt bloss für[2] den Vorsteher des Stammklosters bei, die übrigen Klöster erhielten einen Prior, proabbas oder coabbas. Die Äbte der nicht reformierten Klöster wurden kleine Monarchen, hielten eigenen Hofstaat und gelangten zum Teil in den Reichsfürstenstand, wie die Äbte von Fulda, Kempten, St. Emmeran in Regensburg, St. Gallen, Einsiedeln, die Äbtissinnen zu Gandersheim, Quedlinburg, Herford. Von spätern Orden nannten nur wenige ihre Vorsteher Abt, darunter die Cisterzienser, Bernhardiner, Trappisten, Grandmontaner, Prämonstratenser. Ein Kloster, dessen Vorsteher Abt oder Äbtissin heisst, ist eine Abtei, mittellat. abbatia, ahd. abbateia, mhd. abbeteie, aptei, abtei. Das Amtszeichen des Abtes war ein dem Bischofsstab ähnlicher Stab, der jedoch nicht nach aussen, sondern einwärts gebogen war, um anzudeuten, dass sich die Macht des Abtes ausschliesslich auf das Kloster beschränke. Einzelnen Äbten wurde von den Päpsten das Recht zugestanden, sich des bischöflichen Ornates zu bedienen.

Quelle:
Götzinger, E.: Reallexicon der Deutschen Altertümer. Leipzig 1885., S. 2-3.
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