Campus Martius

[99] Campus Martius ist die Versammlung des fränk. Heeres, die zu Chlodwigs Zeiten regelmässig im März zum Zwecke einer Musterung stattfand. Auf ihr sollten dem Könige auch die jährlichen Geschenke dargebracht werden; eine Beratung zwischen König und Heer fand dabei im allgemeinen nicht statt. Mit dem Heranwachsen des fränkischen Reiches wurde eine solche allgemeine Heerversammlung unmöglich; wegen der Teilung der Reiche, wegen der Beschränkung der auswärtigen Kriege auf einzelne Gebiete, wegen der immer wiederkehrenden innern Streitigkeiten kam das ganze Volk kaum jemals mehr zusammen. Nur in Austrasien erhielt sich die alte Sitte der alljährlichen Versammlungen; hier wurde ihnen sogar ein grösseres Recht, als sie früher besessen hatten, zuerkannt; nur war es nicht mehr das ganze Heer, sondern bloss die Beamten und Grossen des Reiches, die hier zusammenkamen und mit dem Könige die Verhältnisse des Reiches berieten und Gesetze erliessen. Unter Pipin wurde die Märzversammlung auf den Mai verlegt, das Märzfeld in ein Maifeld, Campus Madius, verwandelt, und zwar wurde der Name auch dann beibehalten, als Karl d. Gr. die Versammlung häufig im Juni, Juli oder erst im August abhielt. Campus Madius erinnert fortwährend an die alte Heeresversammlung, während die Namen Synodus, Synodalis conventus, die man derselben Versammlung beilegte, auf die enge Verbindung mit den kirchlichen Zusammenkünften der Bischöfe, der Name Placitum auf die grossen Hofgerichtstage und endlich die Namen Generalis conventus, Conventus allein, Concilium auf die allgemeine politische Bedeutung dieser Institution hinweisen. Manchmal wurde das Maifeld erst mitten während des Zuges abgehalten, sonst aber unmittelbar vor Beginn eines Feldzuges, wobei dann die Berufung zur Versammlung zugleich als Aufforderung und Gebot erscheint, sich wohlgerüstet zum Heere einzufinden. Auch wenn kein Feldzug stattfand, wurde die Versammlung abgehalten. In andern Fällen, wo kirchliche Verhältnisse sich geltend machen, trägt die Versammlung den Charakter eines Konzils, besonders unter Ludwig dem Frommen. Manchmal wurde im Herbste eine zweite kleinere Reichsversammlung abgehalten. In Beziehung auf den Ort bestand keinerlei allgemeine Gewohnheit. Wog der militärische Charakter vor, so bestimmte die Gegend des Krieges den Ort der Versammlung; sonst berief Karl d. Gr. das Maifeld gern an seine Pfalzen zu Worms und Aachen, wohin auch Ludwig d. Fr. die meisten Reichstage anordnete. Ort und Zeit einer Versammlung wurden entweder von einer Versammlung selber für die nächstfolgende bestimmt, oder der Kaiser mit seinen Räten gab die Entscheidung. Besondere Schreiber und Boten gingen dann an die Grossen des Reiches. Die Beratungen und Beschlüsse gingen stets bloss vom Kaiser und den Grossen des Reiches aus, die versammelte Menge beteiligte sich nicht daran. Sowohl diejenigen Grossen,[99] die Karl d. Gr. als erste Ratgeber, senatores, bezeichnet hatte und die eine Art Ausschuss bildeten, als die übrigen Grossen, hatten ein besonderes Lokal. Bei gutem Wetter berieten sie nach der alten Sitte aller Volksversammlungen im Freien, sonst in bedeckten Räumen. Eine feste Ordnung in betreff der Geschäftsführung bestand nicht, die Anträge gingen bald vom Kaiser, bald vom Ausschuss aus. Von einer scharfen Umgrenzung des Rechts der Versammlung, namentlich einer genauern Unterscheidung zwischen Rat und Zustimmung kann keine Rede sein. Ludwig d. Fr. hat es ausdrücklich ausgesprochen, dass er ohne die Zustimmung der Grossen nichts unternehmen wolle. Solange Karl lebte, ging dagegen freilich der Impuls zu allen wichtigen Beschlussnahmen von ihm aus. Doch auch er achtete der alten germanischen Sitte, dass nicht der Wille und die Einsicht des einzelnen, wenn auch hochbegabten und hochgestellten Mannes, entscheiden dürfe über Wohl und Wehe, Thun und Lassen des Volks, sondern dass derselbe des Beirats und der Mitwirkung solcher bedürfe, welche durch ihre Stellung berufen seien, Auskunft über die Bedürfnisse und Interessen der einzelnen Teile und Glieder des Reiches zu geben. Die Reichstage dienten, den Zusammenhang und die Einheit in der Leitung der staatlichen Angelegenheiten zu erhalten und weiter auszubilden: hier fand der Kaiser Gelegenheit, persönlich mit den Vorstehern der Gaue und Bistümer zu verkehren, wie es bei dem weiten Umfang des Reiches sonst nicht möglich war: hier, die allgemeinen Grundsätze festzustellen und auszusprechen, nach denen sie und die Königsboten handeln, überhaupt die öffentlichen Angelegenheiten geleitet werden sollten. Aber es ist das nicht das Einzige, was in Betracht kommt. Die Reichsversammlung war zugleich ein Ausdruck der im deutschen Volk lebenden Auffassung vom Staat, nach welcher jederzeit ein Zusammenwirken von Herrscher und Volk in den wichtigeren Angelegenheiten erforderlich ist, die zu verschiedenen Zeiten eine verschiedene Bethätigung erhalten hat, die sich aber auch hier, nur in bestimmt aristokratischen Formen, zeigt und nicht gering angeschlagen werden darf. Wohl sind es die Beamten des Staats und der Kirche und einige andere besonders angesehene Männer, welche die eigentlichen Beratungen halten, und auf die es bei allen Entscheidungen ankommt: allein sie handeln im Namen der Gesamtheit und können wie eine Art Vertretung des Landes, die Grafen der Gaue, denen sie vorstehen, die Bischöfe der Diözesen oder auch der auf ihren Besitzungen Wohnenden, angesehen werden. Dem Volk, das ausserdem auf einer solchen Versammlung sich eingefunden hatte und im Freien umherlagerte, ward zuletzt verkündet, was beschlossen war, wenigstens insofern es die Gesamtheit anging. Da mochte dasselbe vielleicht in alter Weise seinen Beifall durch Zuruf oder Waffengetös zu erkennen geben. Mitunter war es der Herrscher selbst, der zuletzt das Wort nahm, über die gefassten Beschlüsse Nachricht gab oder sonst noch einmal zu der Versammlung sprach. War diese geschlossen, so entliess er die Anwesenden förmlich. Die Beschlüsse wurden aufgezeichnet, mitunter auch durch die Unterschrift der Anwesenden bekräftigt. Regelmässig ist dann alles in einem Aktenstück verbunden, in anderen Fällen aber das, was die Geistlichkeit betraf, von dem Übrigen getrennt, oder es sind noch weitere Abteilungen gemacht. Die Originale wurden im Archiv aufbewahrt, aber auch wohl gleich besondere Ausfertigungen für die Beamten gemacht, oder diesen später Abschrift[100] gegeben. Der allgemeine Name, welcher von diesen Aufzeichnungen gilt, ist Capitularia. Siehe diesen Art. Nach Ludwig d. Fr. sind keine Maifelder mehr abgehalten worden. Nach Waitz, Verfass.-Gesch., besonders III, Abschnitt 5.

Quelle:
Götzinger, E.: Reallexicon der Deutschen Altertümer. Leipzig 1885., S. 99-101.
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