[233] Friede, ahd. fridu, mhd. vride, zu got. frijôn = lieben, wozu auch Freund gehört. Friede ist nach ältester Auffassung sowohl die ungestörte Ruhe, der Gegensatz von Feindschaften, welche Hass und blutige Verfolgungen, Fehde entzünden, daher Freyr der Gott des Friedens heisst; als dasjenige, was diesen Frieden erhalten und wenn er gebrochen ist, ihn wiederherstellen soll, also der geordnete und gesicherte Zustand unter der Herrschaft des Rechtes. Friede ist daher mit Recht gleichbedeutend, nur das bei Recht mehr die Beziehung auf den Einzelnen hervortritt. Wer im Frieden des Volkes war, dem war dadurch sein Recht gesetzt und gewahrt, er konnte, wenn er sich für beeinträchtigt hielt, die Hilfe des Gerichtes in Anspruch nehmen; durch die Verletzung des Rechtes des Einzelnen war zugleich an ihm der Friede Aller gebrochen. Gemeindeverbindung und Opfergenossenschaft stand in einem Frieden und einer Freundschaft.
Eine Erweiterung des Friedens fand statt, wenn Handlungen, die bisher nicht als Friedensbrüche galten, durch Ausdehnung der Unverletzlichkeit oder Setzung eines besonderen Friedens diese Eigenschaft erhielten. Dieses geschah in Beziehung auf Personen z.B. fremden Stammesgenossen, in Beziehung auf Sachen den Pflügen und Mühlen gegenüber. Eine Erweiterung des Friedens war es auch, wenn dieser als wirksam auch da anerkannt wurde, wo er durch eine Handlung verwirkt worden war. Dies war der Fall, wenn die Befugnis und das Recht, Rache an einem Missethäter zu üben, ausserordentlicherweise beschränkt wurde; es geschah dies entweder durch ein Gelöbnis der Partei oder durch einen Befehl des Richters, oder wenn der Verletzer sich zu Recht zu stehen erbot. Dieser Friede war nur ein zeitweilig wirkender, eine Art Waffenstillstand; ein beständiger Friede aber wurde gelobt, wenn eine Streitigkeit von grösserer Bedeutung, besonders durch den Totschlag eines Verwandten verursacht, durch Erlegung einer Busse oder eines Wergeldes ausgeglichen war; ein solcher Friede geschah durch eidliche Zusicherung beider Parteien, im fränkischen Reiche durch Ausstellung besonderer Urkunden.
Höhere Frieden sind solche, die eine verstärkte Unverletzlichkeit nicht bloss für Einzelne, sondern[233] für Alle wirkten. Ein solcher Friede war durch Ort, Zeit oder andere Umstände bedingt. Die besonderen Arten des höheren Friedens sind:
a) Der Dingfriede. Es ist der jenige Friede, der ursprünglich in den hohen Festzeiten herrschte, wenn die grossen Volks- oder Landesversammlungen gehalten wurden, die zum Opfer, zum Gelage und zur Beratung wichtiger Angelegenheiten und Entscheidung von Streitigkeiten dienten. Dann weilte, obschon unsichtbar, die Gottheit selbst unter den Menschen, ein heiliger Gottesfriede herrschte im ganzen Lande. Tacit. Germ. 40. Dieser Gottesfriede wurde auch nach Einführung des Christentums auf die gebotenen Dinge, die Volksgerichte, übertragen, er wurde zum Dingfrieden. Es war dies ein bei jedem Gerichte herrschender, vom Gerichtsvorstand in einer üblichen Form besonders verkündeter Gerichtsfriede. Er umfasste nicht bloss die Gerichtsstätte, sondern auch diejenigen, die zum Dinge gingen oder von dort nach ihrer Heimat zurückkehrten. Schon früh war der höhere Friede der Dingversammlungen auf andere Zusammenkünfte, Hochzeiten, Leichenfeiern, Versammlungen von Genossenschaften, ausgedehnt worden; für Märkte entstand der Marktfriede; ähnlicher Natur war der Friede für die christlichen Festzeiten.
b) Der Heerfriede war ursprünglich derselbe wie der Gerichts- oder Dingfriede, da das versammelte Volk zugleich Gerichtsversammlung und Heerversammlung war. In seiner Mitte waltete Gottesfriede, es zog aus unter dem Schutze des schlachtenlenkenden Gottes, heilige, den Hainen der Götter entnommene Zeichen vor sich her tragend. Wer den Frieden brach, wurde von der Hand des Priesters ergriffen und fiel ihr zum Opfer. Auch unter dem Christentum blieb der für die Heerführung durchaus notwendige Heerfriede zu Recht bestehen. Die Volksrechte bestimmen für jede Tötung oder gewaltsame Missethat auf der Heerfahrt drei- bis neunfache Busse, od. Lebensstrafe, Verbannung u.s.w.
c) Der Heimfriede. Es war ohne Zweifel urgermanischer Rechtsgrundsatz, dass jedermann in seiner Heimat friedheilig sein sollte. Grid, Friede, bezeichnet altnordisch auch das Haus. Auch der Hausfriede hängt vielleicht ursprünglich mit der Religion zusammen, da neben dem Hochsitz die Bilder der Götter standen. Der Hausfriede sollte gegen gewaltsames Eindringen in die Behausung und gegen Verübung von Gewaltthätigkeiten an Personen und Sachen sicher stellen. Auch dem Verbrecher gewährte sein eigenes oder ein fremdes Haus, wenn der Hausherr es gestattete, eine gewisse Sicherheit, die zwar ohne Zweifel an das Mass einer bestimmten Zeit oder an andere Bedingungen geknüpft war. Die im engeren Sinne befriedete Heimat war das Haus mit dem eigentlichen Hofe. Auch einer Vereinigung von Häusern und Höfen, wenn diese durch Umzäunung oder Umwallung ein Ganzes bildete, kam der Hausfriede zu.
d) Acker- oder Frühjahrs- und Herbstfriede. In den Zeiten, welche besonders zur Bestellung des Feldes dienten, genoss der Germane eines höheren Friedens; nicht bloss wurden daher Handlungen, wodurch dieser Friede gebrochen wurde, besonders geahndet, sondern man sollte während der Dauer desselben nicht einmal im Wege Rechtens Ansprüche verfolgen können, damit der Landmann nicht in seiner Arbeit gestört würde. Ein derartiger, ebenfalls während einer gewissen Zeit dauernder Friede waltete, wenn der Heerbann ausgerückt war, für die Hinterbliebenen.
e) Der Kirchenfriede. Die Heiligkeit der altgermanisch-heidnischen Haine, Tempel, Feste ging auch auf[234] die christlichen Gotteshäuser über. Dieser Friede war ein Friede des Ortes, der deshalb nicht bloss durch Verletzung der Kirche und der zu derselben gehörigen Gegenstände selbst, sondern auch durch einen Frevel an Personen verletzt wurde, welche sich an der heiligen, Schutz verleihenden Stätte befanden. Als räumliche Grenze der befriedeten Stätte galt die Kirche, der Kirchhof und dazu noch ein gefriedeter Umkreis von einer gewissen Anzahl, z.B. 30 oder 40 Schritt; je nach der Grösse und Bedeutung der Kirche wurde ihr ein mehr oder wenig hoher Friede beigelegt, der in der Höhe der Friedensstrafe Ausdruck fand.
f) Der Königsfriede. Von jeher hatte der König Anteil an der Erhaltung des Friedens, da er der Vorstand und Leiter der Volksversammlung war, in welcher über die Erhaltung des Friedens beraten und über Friedensbrecher gerichtet wurde. Mit der Ausbildung der persönlichen Königsgewalt verwandelte sich der Volksfriede in einen Königsfrieden. Vom Könige wurden die Vorsteher der Gerichte ernannt, von ihm ging der Blutbann aus; Friedensgelder und verfallene Güter des Friedensbrechers fielen vorzugsweise dem Könige zu. Und zwar war dieses sowohl beim Gemeinfrieden als bei dem höhern Frieden der Fall; doch fand ein unmittelbares Eingreifen und Einwirken des Königs besonders bei dem letzteren statt; bei der Verletzung eines höheren Friedens sowie bei jeder gröbern Rechtsverletzung erschien der König unmittelbar beteiligt, das Ansehen seiner Gebote verletzt. Bruch eines höheren Friedens war daher Königsfriedensbruch, und der Begriff der verschiedenen höheren Frieden ging fast ganz in den eines Königsfriedens auf, sowohl der Kirchenfriede, da der König der Beschützer der Kirche war, als der Dingfriede, da die Dinge unter des Königs besonderer Obhut standen, als der Heerfriede; Märkte und später Städte konnten nur mit Bewilligung des Königs gegründet werden, da dazu sein Friede gehörte. Die Kirche beförderte und befestigte diese Ansicht und machte die Bewahrung des Gottesfriedens zur ersten Pflicht des Königs. Ein besonderer Ausdruck derselben war der Friede der Witwen, Waisen und Wehrlosen, den die Lehrer der Kirche dem Könige besonders und die Könige hinwiederum ihren Beamten ernstlich anempfahlen.
Der König konnte aber seinen Frieden zeitweilig oder dauernd auch einzelnen Personen geben, ursprünglich in Beziehung auf eine bestimmte schwebende oder beendigte Rechtssache, später einzelnen wie ganzen Klassen von Personen ein für allemal; ein Königsfriede im engeren Sinne aber war derjenige Friede, der an jedem Orte waltete, in welchem der König bleibend oder vorübergehend weilte; auch die Königshöfe halten daher das Asylrecht, ja selbst der Stadt und der Provinz, in der der König sich aufhielt, teilte sich sein höherer Friede mit. Unter dem Königsfrieden stehen auch diejenigen, die, um ein öffentliches Geschäft zu vollführen, vom Könige abgesendet werden.
Jedes wahre Unrecht war dem echten Wesen des Friedens zufolge ein Friedensbruch, ein Verbrechen, das letztere Wort zwar erst seit dem 17. Jahrh. bekannt. Man unterschied aber die wahren, Friedlosigkeit nach sich ziehenden Friedensbrüche, und die, welche für den Missethäter nur die Notwendigkeit erzeugten, sich eine neue Anerkennung seines Friedens zu erwerben, ohne dass er, bis dies geschehen war, als ein gleichsam durch die That Friedloser behandelt werden konnte; die letzteren könnte man im Gegensatze zu den Friedensbrüchen Rechtsbrücke nennen; sie ziehen bloss Bussen nach sich. Der Umfang der[235] eigentlichen Friedensbrüche war im altgermanischen Recht bedeutend grösser, der der Rechtsbrüche kleiner, als in späterer Zeit.
Friedlosigkeit ist dem Grundgedanken nach eine durch Verschuldung, gleichsam durch einen Treubruch begründete Ausschliessung aus der Friedens- und Rechtsgemeinschaft, welche dem davon Betroffenen nicht nur den Rechtsschutz entzog und ihn in die Lage eines völlig Fremden versetzte, sondern ihn als Feind seines Volkes und des Königs bezeichnete. Der Friedlose konnte busslos von allen und jedem erschlagen werden; die Friedlosigkeit näherte sich also der Todesstrafe; allmählich ging sie aber mehr in Landesverweisung über. Nur eine Wirkung der Friedlosigkeit war es, dass niemand mit dem Friedlosen Verkehr haben, ihn beherbergen, speisen durfte, bei Strafe eigener Friedlosigkeit. Mit der Friedlosigkeit war in der früheren Zeit die Einziehung des ganzen Vermögens verbunden, ja selbst die Spur und und das Andenken des Friedlosen aus der Gemeinde wurde durch die Zerstörung, durch das Niederbrennen seiner Wohnung getilgt. Mit der Zeit wurde die Friedlosigkeit in ihrer Anwendung mehr und mehr beschränkt, die Flucht aus dem Lande z.B. erleichtert, die Einziehung des Vermögens nur auf das unbewegliche Gut bezogen, und die Strafe der Friedlosigkeit löste sich in ihre Bestandteile auf, so dass als selbständige Strafen Todesstrafe, Verbannung und Einziehung des Vermögens daraus hervorgingen. Nach Wilda, Strafrecht, IV.
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