[261] Gefolgewesen, eine den Urzeiten der Germanen eigentümliche Einrichtung, von der Tacitus in der Germania 1315 handelt. Es war ein Recht der Fürsten (nicht des Adels und ebensowenig jedes einzelnen im Volke), ein Gefolge, comitatus,[261] zu halten. Junge Männer aus dem Volk schliessen sich dem Fürsten an, freiwillig, sodass der Jüngling selbst oder der Vater für ihn den Fürsten wählt; auch Söhne des Adels treten in das Gefolge. Die Verbindung ist dauernd, nicht für einen besonderen Zweck, doch auch nicht unauflöslich. Durch einen Eid wird das Verhältnis bekräftigt, der zur Treue und Hingebung verpflichtet. Die Gefolgsgenossen bilden. die Begleitung des Fürsten, wohnen mit ihm, schmausen in seiner Halle, daher sie später Herdgesellen, Bankgenossen, Tischgenossen des Fürsten oder Königs heissen, auch Notgestalden, ahd. nôtstallo, Gesinde, Der Dienst als Ehrendienst minderte die Freiheit nicht. Ein zahlreiches Gefolge gab dem Fürsten Ruhm und Macht, im Frieden Ehre, im Kriege Schutz. Als Lohn erhielten sie Waffen und Rosse, auch Schätze aus der Beute oder andere Gaben. Die Ableitungen des Adels, der Völkerwanderung, der Heerverfassung, der Vasallität, des Benefiziatwesens aus der Taciteischen Gefolgschaft sind alle widerlegt worden. Nach Waitz, Verf.-Gesch. I., Abschn. 10, macht die Gefolgschaft, eine Zeitlang in den Königreichen zu besonderer Bedeutung gelangt, später anderen Bildungen Raum, die vornehmlich auf der Entwickelung der fränkischen Monarchie und des Grundbesitzes beruhen. In den nordischen Reichen erhält sich die Gefolgschaft am reinsten und längsten. Die Erinnerung an sie lebt in manchen Gedichten des Mittelalters fort, in den Nibelungen, Gudrun, im Heliand, am lebendigsten im angelsächsischen Beowulf. Vgl. Dahn, Deutsche Gesch. I, I, S. 222.